Grundqualifikation für Berufskraftfahrer

Wer muss die Grundqualifikation nachweisen?

Die Pflicht zur Grundqualifikation besteht grundsätzlich für selbstständige und für angestellte Fahrerinnen und Fahrer, die

  • deutsche Staatsangehörige sind,
  • Staatsangehörige eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum sind oder
  • Staatsangehörige eines Drittstaates sind und in einem Unternehmen mit Sitz in einem Mitgliedsstaat der Europäischen Union oder Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum beschäftigt oder eingesetzt werden,
  • und die Fahrten zu gewerblichen Zwecken (dies umfasst auch Werkverkehr und Transport-Hilfstätigkeiten) auf öffentlichen Straßen mit folgenden Kraftfahrzeugen durchführen:
    • Fahrzeuge mit mehr als 8 Fahrgastplätzen im Personenverkehr (Fahrerlaubnis der Klassen D1, D1E, D, DE)
    • Fahrzeuge mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 3,5 Tonnen im Güterkraft-Verkehr (Fahrerlaubnis der Klassen C1, C1E, C, CE)

Ausnahmen

Generell ausgenommen von diesen Regelungen zur Berufskraftfahrerqualifikation sind Fahrten mit Kraftfahrzeugen,

  • deren zulässige Höchstgeschwindigkeit 45 Kilometer pro Stunde nicht überschreitet,
  • die von der Bundeswehr, der Truppe und des zivilen Gefolges der anderen Vertragsstaaten des Nordatlantikpaktes, den Polizeien des Bundes und der Länder, dem Zolldienst sowie dem Zivil- und Katastrophenschutz und der Feuerwehr eingesetzt werden oder ihren Weisungen unterliegen,
  • die zur Notfallrettung von den nach Landesrecht anerkannten Rettungsdiensten eingesetzt werden,
  • die zum Zwecke der technischen Entwicklung oder zu Reparatur- oder Wartungszwecken oder zur technischen Untersuchung Prüfungen unterzogen werden,
  • die in Wahrnehmung von Aufgaben, die den Sachverständigen oder Prüfern im Sinne des § 1 Kraftfahrsachverständigengesetzes oder der Anlage VIII b der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung übertragen sind, eingesetzt werden,
  • die neu oder umgebaut und noch nicht in Betrieb genommen worden sind,
  • zur Beförderung von Material oder Ausrüstung, das der Fahrer oder die Fahrerin zur Ausübung des Berufs verwendet, sofern es sich beim Führen des Kraftfahrzeugs nicht um die Hauptbeschäftigung handelt. Hierunter fallen auch Beförderungen nach § 2 Abs. 1 Nr. 6 und 7 des Güterkraftverkehrsgesetzes.

Wie wird die Grundqualifikation für Berufskraftfahrer erworben?

Das Berufskraftfahrer-Qualifikations-Gesetz (BKrFQG) sieht für den Erwerb der Grundqualifikation folgende Möglichkeiten vor:

  • Prüfung beschleunigte Grundqualifikation nach BKrFQG
  • Prüfung Grundqualifikation nach BKrFQG
  • Berufsausbildung zum Berufskraftfahrer, zur Fachkraft im Fahrbetrieb oder in einem staatlich anerkannten Ausbildungsberuf, in dem vergleichbare Fertigkeiten und Kenntnisse zur Durchführung von Fahrten mit Kfz auf öffentlichen Straßen vermittelt werden.

Bei Fragen wenden Sie sich vertrauensvoll an unsere Fahrschule.

Quellen:

www.ihk-berlin.de

www.cottbus.ihk.de