Weiterbildungspflicht für Berufskraftfahrer

Was bedeutet die Weiterbildungspflicht?

Zur Weiterbildung verpflichtet sind sowohl selbständige als auch abhängig Beschäftigte Berufskraftfahrer mit folgenden Fahrerlaubnisklassen C1, C1E, C, CE, D1, D1E, D und DE, die auf öffentlichen Straßen im gewerblichen Personen- und Güterverkehr tätig sind:

  • Busfahrer/innen von Fahrzeugen mit mehr als acht Fahrgastplätzen
  • Lkw-Fahrer/innen von Fahrzeugen mit einem zulässigen Gesamtgewicht über 3,5 Tonnen

Das heißt alle Berufskraftfahrer sind betroffen:

  • mit einer Ausbildung zum Berufskraftfahrer oder zur Fachkraft im Fahrbetrieb
  • mit einer Grundqualifikation (theoretische und praktische Prüfung vor der zuständigen IHK)
  • mit einer beschleunigten Grundqualifikation (Unterricht bei einer anerkannten Ausbildungsstätte und theoretische Prüfung bei der zuständigen IHK)
  • mit einer Fahrerlaubnis der Klasse D1 - DE, die vor dem 10. September 2008 erworben wurde
  • mit einer Fahrerlaubnis der Klasse C1 - CE, die vor dem 10. September 2009 erworben wurde

Die Weiterbildungen sind im Abstand von fünf Jahren zu wiederholen. Nach erfolgter Weiterbildung wird die Schlüsselnummer "95" in der Spalte 12 des EU-Kartenführerscheins in Verbindung mit dem Gültigkeitsdatum eingetragen.

Wie lange dauert die Weiterbildung?

Die Weiterbildung ist eine reine Unterrichtung ohne Abschlussprüfung.

Die Schulung umfasst insgesamt 35 Stunden. Sie kann auf fünf selbständige Ausbildungseinheiten verteilt werden, die jeweils mindestens sieben Stunden á 60 Minuten dauern.

Nach Abschluss der Weiterbildung erstellt die Ausbildungsstätte eine Bescheinigung bzw. Teilbescheinigungen für die einzelnen Ausbildungseinheiten.

Welche Fristen gelten für Berufskraftfahrer in Bezug auf die Weiterbildung?

Grundsätzlich muss die Weiterbildung alle fünf Jahre erfolgen und im Führerschein dokumentiert werden, ansonsten ist keine gewerbliche Tätigkeit erlaubt.

Für die erste Weiterbildung gibt es eine Sonderregelung, um den Weiterbildungsrhythmus mit der Gültigkeit der Fahrerlaubnis zu synchronisieren:

Einmalig kann die Frist von fünf Jahren um zwei Jahre verlängert werden, wenn die Führerscheingültigkeit in diesem Zeitraum abläuft.

Fristen im gewerblichen Personenverkehr

Wer vor dem 10. September 2008 seinen Führerschein (Fahrerlaubnisklassen D1, D1E, D oder DE) erworben hat, benötigt ab dem 10. September 2013 einen Weiterbildungsnachweis.

Fristen im gewerblichen Güterverkehr

Wer vor dem 10. September 2009 seinen Führerschein (Fahrerlaubnisklassen C1, C1E, C oder CE) erworben hat, benötigt ab dem 10. September 2014 einen Weiterbildungsnachweis.

Bei Fragen wenden Sie sich vertrauensvoll an unsere Fahrschule.

Quelle:

www.ihk-berlin.de